Abgeltungssteuer

An der Steuerpflicht von Zinseinkünften, die über den Sparerpauschbetrag (früher Sparerfreibetrag) liegen, ändert sich ab dem 01. Januar 2009 nichts. Die Zinseinkünfte, die über dem Sparpauschbetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei Ehepaaren, liegen, werden ab dem 01. Januar 2009 pauschal mit 25% versteuert. Hinzu kommt noch der SolidaritätszuschlagDer Solidaritätszuschlag wird auf die Abgeltungssteuer berechnet. D.h. 5,5% (Soli-Zuschlag) von 25% ergibt 1,375%, diese Prozentangabe wird dann zu der Abgeltungssteuer addiert. Sparer, deren persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, können sich aber einen Teil der Abgeltungssteuer und des Soli-Zuschlags durch eine Steuererklärung des entsprechenden Jahres zurückholen. von 1,375% und ggf. eine KirchensteuerDie Kirchensteuer beträgt 9%, außer in Bayern und Baden-Würtemberg, dort nur 8%. Die Berücksichtigung der Kirchensteuer als Sonderausgabe reduziert jedoch die Höhe der Abgeltungssteuer von 25% auf 24,44% bei 9% Kirchensteuer (dies gilt dann auch für die Berechnung der tatsächlichen Höhe des Soli-Zuschlags). Daraus wird dann die Höhe der Kirchensteuer berechnet, also 9% von 24,44% ergibt 2,19%. Bei 8% Kirchensteuer ergibt sich 24,5% als Bemessungsgrundlage nach dem Sonderabzug.. Somit ergibt sich eine steuerliche Gesamtbelastung mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer von 27,97% bei 9% Kirchensteuer und von 28,04% bei 8% Kirchensteuer.

Die geringfügigen Steuerersparnisse für Zinsanleger durch die Abgeltungssteuer sind kaum erwähnenswert. Die gute Nachricht ist aber, dass keinerlei Nachteile bei Zinseinkünften, z.B. aus Tages- oder Festgeldanlagen, entstehen. Eine höhere Steuerbelastung fällt durch die Abgeltungssteuer unter anderem bei Dividenden und Gewinnen aus Aktienverkäufen an. Diese werden nun ebenso wie Zinseinkünfte besteuert; mit der Steuerreform werden somit grundsätzlich alle Kapitaleinkünfte gleichermaßen belastet.