Sparbuch

Spareinlagen sind unbefristete Einlagen, die nicht für den Zahlungsverkehr oder den Geschäftsbetrieb bestimmt sind. Über das Guthaben muss eine Urkunde, z.B. das Sparbuch, ausgestellt werden. Sparbücher, ausgegeben von einer Sparkasse, werden im allgemeinen Sparkassenbücher genannt. Das Sparbuch darf nicht befristet sein und muss eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen. Zur Einlage berechtigt sind natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse, Einzelfirmen, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die Dauer der vereinbarten Kündigungsfristen und nicht die Dauer der tatsächlichen Kapitalüberlassung ist bei der Gestaltung der Zinssätze für ein Sparbuch entscheidend. In der Regel gilt, je länger die Kündigungsfrist, desto höher der Zinssatz. Die Vergütung der angelaufenen Zinsen findet jährlich nachträglich statt und wird bei Vorlage des Sparbuches dort eingetragen. Die jeweils aktuellen Zinssätze müssen in einem Aushang im Kassenraum der Bank kenntlich gemacht werden. Kreditinstitute können in den Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über einen Teil der Spareinlagen zu verfügen, jedoch höchstens 2000 Euro pro Sparkonto. Dies gilt nur für Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist und jeweils für einen Kalendermonat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Kunde das Recht auf sofortige Rückzahlung des fälligen Sparkapitals.

Rückzahlung vor der Fälligkeit der Kündigungsfrist erfordert einen Schuldabänderungsvertrag, der Kunde hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung. Entspricht das Kreditinstitut dem Wunsch des Sparers auf vorzeitige Kündigung, so hat der Sparer einen Vorfälligkeitspreis zu zahlen in Form von Vorschusszinsen (entspricht einem Vorfälligkeitsentgelt, ist eine Gebühr für vorzeitige Auflösung des Sparbuches). Es wird zwischen einen Namenssparbuch und einem Überbringersparbuch unterschieden. Das Namenssparbuch läuft auf eine oder mehrere Personen, die die Berechtigung zur Geldabhebung haben. Das Überbringersparbuch ist ein Wertpapier, das auf jeden formlos übertragen werden kann. Bei Verlust der Urkunde kann die Bank beim geringen Anlagebetrag eine Ersatzurkunde ausstellen. Bei größeren Summen wird üblicherweise aus Haftungsgründen ein Aufgebotsverfahren, eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen, durchgeführt. Falls in der Aufgebotsfrist, in der Regel sechs Wochen, kein Anspruch gemeldet wird, wird die verlorene Urkunde ungültig. Das klassische Sparbuch wird heutzutage durch eine so genannte Sparcard ersetzt.

Die Zinshöhe bei einer Geldanlage in ein Sparkassenbuch beträgt zwischen 0,5% und 2,25%.

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